Kindertagespflegesatzung im Landkreis Stade seit 2009 nichtig (OVG Lüneburg 21. Juni 2013)

Elternbeiträge in der Kindertagespflege müssen gesenkt werden. Wichtiger Erfolg der Rechtsanwältin Angela Heinssen vor dem OVG Lüneburg. Unter Verweis auf das Bundesverfassungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht am 21. Juni 2013 festgestellt, dass die Kindertagespflegesatzung des Landkreises Stade aus dem Jahr 2009 nichtig ist. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gem. Artikel 3 des Grundgesetzes durch die Satzung verletzt sei, da einige Elternbeiträge die Kosten zum Teil erheblich (bis zu 55 Prozent!) überdeckten. Die gesamte Satzung sei daher nichtig. Der Beschluß hat bundesweite Bedeutung, denn das OVG Lüneburg stellte klar, dass auf die bundesrechtlich im SGB VIII geregelten Kostenbeiträge für die Kindertagespflege die vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entwickelten Grundsätze für Kindertagesstättengebühren anwendbar sind. 

 

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Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Kinderbetreuung nicht überdecken darf. Außerdem muß nach dem Gleichheitsgrundsatz allen Erziehungsberechtigten im Ergebnis ein vergleichbarer vermögenswerter Vorteil zugewendet werden. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, dürfen nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozialschwächerer Kostenbeteiligter herangezogen werden. Im Landkreis Stade waren nach Aussagen der Verwaltung des Jugendamtes Stade entgegen der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts die Elterbeiträge der Eltern höherer Einkommensstufen zur Finanzierung der Kindertagespflege von Eltern mit geringerem Einkommen verwendet worden.

 

 

 

 

 

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Kommentare: 1
  • #1

    Tam Struck (Freitag, 03 Februar 2017 10:41)


    What's up mates, how is all, and what you wish for to say regarding this paragraph, in my view its genuinely remarkable in favor of me.