Mit Urteilen vom 29. September 2015 hat das OVG Lüneburg nun engültig und erneut festgestellt, dass die Kindertagespflegesatzung des Landkreises Stade seit 2009 nichtig ist! Die Kindertagespflegesatzung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes durch die unklaren Formulierungen zur Einkommensbestimmung. Außerdem stellte das OVG Lüneburg nochmals klar, dass die Zuwendungen des Landes Niedersachsen in Höhe von 1,68 Euro pro Betreuungsstunde in der Kalkulation der Elternbeiträge berücksichtigt werden müssen. Es folgte damit nicht der Argumentation des Beklagten, wonach die Zuwendungen des Landes Niedersachsen nur dem allgemeinen Kinderbetreuungsetat zur Verfügung stünden. Die Zuwendungen für die Kinderbetreuung in der Kindertagespflege dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bereits 2013 hatte das OVG Lüneburg mit Urteil vom 21. Juni 2013 festgestellt, dass Zuwendungen in die Kalkulation des Höchstsatzes der Elternbeiträge zwingend einfließen müssen.
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