Nachweis über höheres Einkommen vor Beginn des Mutterschutzes (EStB) muss bis zur Entscheidung über den Antrag auf Mutterschaftsgeld vorliegen

Das Sozialgericht Frankfurt hat in drei Fällen von Selbständigen, die freiwillig krankenversichert sind, darüber entschieden, ob das Krankengeld durch nachträglich eingereichte Unterlagen erhöht werden kann.

 

Im ersten Fall, S 14 KR 160/21, wurde das Krankengeld aufgrund des zwei Jahre alten Einkommenssteuerbescheides berechnet und bewilligt. Daraufhin übersandte die Klägerin zwei Einkommensteuerbescheide der Folgejahre, die deutlich höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb auswiesen. Die Krankenkasse weigerte sich das Krankengeld rückwirkend anzuheben. Das Sozialgericht hat im ersten Fall der Krankenkasse Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Das Arbeitseinkommen aus dem letzten, zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheid sei sowohl zur Beitragsfestsetzung als auch zur Krankengeldberechnung heranzuziehen. Zwar gäbe es inzwischen eine vorläufige und eine rückwirkende endgültige  Beitragseinstufung bei Selbständigen, das Krankengeld solle nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin nur endgültig festgesetzt werden, da es zeitnah und verwaltungspraktikabel den Entgeltverlust durch Arbeitsunfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgleichen soll.

 

Im zweiten Fall, S 34 KR 1684/22, wurde das Krankengeld ebenfalls aufgrund des zwei Jahre alten Einkommenssteuerbescheides berechnet. Es lag aber noch vor Entscheidung der Krankenkasse über die Gewährung von Krankengeld der aktuellere Einkommensteuerbescheid mit höheren Einkünften vor. Die Klage auf ein höheres Krankengeld hatte Erfolg, weil bereits vor Entscheidung der Krankenkasse über den Krankengeldantrag der aktuellere Einkommensteuerbescheid bei der Krankenkasse vorlag und damit tatsächlich höhere Einkünfte nachgewiesen waren, die der Beitrags- und Krankengeldberechnung hätten zugrunde gelegt werden müssen.

 

In einem dritten Fall, SG Frankfurt Urteil vom 21.07.2023 , S 34 KR 727/21, machte die Klägerin im Krankengeldantrag Angaben zu ihren aktuellen Einkünften, ohne Belege beizufügen. Die Krankenkasse legte hier der Krankengeldberechnung die (niedrigeren) Einkommensangaben zugrunde, die die Klägerin zu Beginn ihrer Selbständigkeit ein halbes Jahr zuvor getätigt hatte und die Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrages gewesen waren. Das Sozialgericht besätigte die Ansicht der Krankenkasse. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass der auf der Grundlage des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V ermittelte Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspreche, was v.a. dann in Betracht komme, wenn nicht das tatsächliche Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid, sondern ein fiktives Mindesteinkommen die Grundlage der Beitragsbemessung bilde. Werde ein Mindestbeitrag festgesetzt und bestünde eine evidente Diskrepanz zum tatsächlichen Einkommen, müsse das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden, da es kein fiktives Mindestkrankengeld gebe. Die Klage blieb erfolglos, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldantrag Belege und damit konkrete Anhaltspunkte für ein tatsächlich höheres Einkommen fehlten.