Bundesweit sind viele Elternbeiträge rechtswidrig kalkuliert

Viele Kommunen kalkulieren die Elternbeiträge falsch. Entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Höchssätze der Elternbeiträge werden Zuwendungen des Bundes oder des Landes zu den Betriebskosten nicht berücksichtigt. Vor allem für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren gibt es aber seit Einführung des Rechtsanspruchs erhebliche Zuwendungen.

 

Der Bund verteilt knapp 1 Mrd. jährlich bundesweit an die Kommunen indem er mit dem Kinderförderungegesetz 2008 den Umsatzsteueranteil erhöht hat. Die Zahlung des Umsatzsteueranteils an die Kommunen wurde mit dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen im Dezember 2014 bestätigt. Das Geld für die Betriebskosten der Kinderbetreuung wird aber von den Kommunen oftmals nicht zweckgebunden verwendet, sondern verbleibt rechtswidrig im allgemeinen kommunalen Haushalt. Obwohl ein großer Teil der Betriebskosten durch die Zuwendungen des Bundes gedeckt sind, werden kostenüberdeckend und rechtswidrig hohe Elterbeiträge festgesetzt.

 

Das gleiche gilt für die Zuwendungen des Landes, die auf Grund des sog. Konnexitätsprinzips gezahlt werden müssen. Bereits im Jahr 2010 war das Land Nordrhein-Westphalen vom Verfassungsgerichtshof zur Übernahme der Kosten der Kinderbetreuung verpflichtet worden. Geklagt hatten die Kommunen. Auch in Schleswig-Holstein gab es eine Klage der Kommune gegen das Land. Das Land Schleswig-Holstein und die Kommunen schlossen einen Vergleich über die Zahlung der Betriebskosten der Kinderbetreuung durch das Land. Die jährlichen Zuschüsse des Landes Schleswig-Holstein wurden auf 80 Millionen im Jahr 2017 geschätzt. Die Eltern bleiben indes außen vor. Elternbeiträge in Schleswig-Holstein werden nicht gesenkt, sondern weiter erhöht. Die Zuwendungen des Landes fließen in den allgemeinen Haushalt zugunsten anderer Aufgaben. In Niedersachsen stellte das OVG Lüneburg schon im Beschluss im Juni 2013 klar, dass eine Satzung nichtig ist, wenn die Zuwendungen des Landes in der Kalkulation der Elternbeiträge fehlen. Es erklärte eine Satzung, die Landeszuwendungen für die Kindertagespflege nicht enthielt, für nichtig. Das OVG Lüneburg bestätigte den Beschluss mit dem Berufungsurteil im Jahr 2015.

 

 

Kommentare: 0 (Diskussion geschlossen)
    Es sind noch keine Einträge vorhanden.